Satzung

Anmerkung: bei der Formulierung wurde der Einfachheit halber immer die männliche Form gewählt (z.B. 1. Vorsitzender). Es sind jedoch alle Geschlechter gemeint.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Freunde der Querflöte e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen unter der Nummer VR 10382.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur (Musik) im Sinne von Förderung und Erforschung des Querflötenspiels.

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Veranstaltung von Arbeitswoche und Wochenendtagungen für Querflötenspieler und Musiker, die mit Querflötenspielern zusammen musizieren möchten

2. Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung von Querflötenspielern aller Altersgruppen

3. Begegnungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene

4. Förderung musikalischer Jugendarbeit

5. Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen

6. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Mitglieder können sein:

1. Einzelmitglieder

2. Familien

3. Fördernde Mitglieder

4. Korporative Mitglieder

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll durch den Vorsitzenden einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail spätestens vier Wochen vorher zusammen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

2. Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig 2. Vorsitzender.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt worden sind.

3. Der musikalische Beirat

Der musikalische Beirat besteht aus mindestens vier Personen mit Fachkenntnissen.
Der musikalische Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vor Ort oder schriftlich der Auflösung des Vereins zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von kulturellen Zwecken (Musik). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Inkrafttreten

Diese Änderungen zur Satzung der Fassung vom 10.08.2017 wurden in der Mitgliederversammlung vom 28.07.2022 beschlossen. Sie treten am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Donndorf 28.07.2022

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